DER FALL BRIGITTE H.

 

Frau H. versucht ein großes Gurkenglas zu öffnen.

Dieses zerbricht und sie schneidet sich die Sehnen im Unterarm durch.

Zwei Operationen an der Hand

Sie begibt sich ins Spital und wird dort operiert. Leider vergisst der operierende Arzt eine sogenannte Sicherungsnaht zu setzen. Aufgrund anhaltender Beschwerden sucht Frau H. 14 Tage nach der Entlassung wieder das behandelnde Krankenhaus auf. Dort erklärt man ihr, dass ihre Beschwerden sich im Rahmen des normalen Heilungsverlaufes bewegen und schickt sie wieder nach Hause.

Da sich die Beschwerden bei Frau H. aber auch nach weiteren 14 Tagen nicht bessern, sucht sie nunmehr Hilfe in einem anderen Krankenhaus, wo man feststellt, dass die Operationsnaht an den Sehnen leider nicht gehalten hat und diese wieder abgerissen sind.

Frau H. wird nunmehr ein zweites Mal an der Hand operiert, was zu zusätzlich Einschränkungen in Bezug auf die Beweglichkeit der Hand führt.

Frau H. meldet sich im Februar 2007 bei uns und schildert uns ihren Fall. Wir leiten die Angelegenheit zum einen an ihre Unfallversicherung und zum anderen an die Rechtsschutzversicherung sowie die Kanzlei Gräf in Kirchdorf zur Geltendmachung von Schadenersatzforderungen weiter.

 

Schadenersatzprozess - Gerechtigkeit siegt

Im Schadenersatzprozess gegen die Betreiberin des erstbehandelnden Krankenhauses werden von der Gegenseite alle Register gezogen, was Frau H. auch mental an ihre Grenzen bringt. Nachdem das Verfahren in erster Instanz auch noch verloren geht, will Frau H. schon aufgeben. Schlussendlich können wir sie aber überreden, weiter zu machen und am Ende siegt in der zweiten Instanz auch die Gerechtigkeit.

Es wird festgestellt, dass die Operation durch den mittlerweile auch nicht mehr im Krankenhaus tätigen Arzt nicht lege artis erfolgte und deshalb Frau H. entsprechender Schadenersatz zusteht.

 

Unfallversicherung - Ein zweites Gutachten - Das Gericht entscheidet für Frau H.

Wir machen eine Meldung an die Unfallversicherung von Frau H. Aufgrund des komplizierten Heilungsverlaufes verzögert sich die Schadenabwicklung, da wir mit dem Versicherer vereinbart haben, die notwendig gewordene weitere Operation und deren Abheilung in Bezug auf die Feststellung der Dauerfolgen abzuwarten. Hierzu verzichtete der Versicherer auf den Einwand einer bedingungsgemäß vereinbarten Ausschlussfrist.

Nachdem der Heilungsverlauf bei Frau H. einigermaßen abgeschlossen war, übersenden wir einen Schlussbericht des behandelnden Arztes an die Versicherung und diese beauftragt einen Sachverständigen mit der Feststellung der aus dem Unfall verbliebenen Dauerfolgen.

Der von der Versicherung beauftragte Sachverständige beurteilt diese mit insgesamt 7%. Wir nehmen mit der Versicherungsnehmerin Kontakt auf und diese erzählt uns, dass der Sachverständige im persönlichen Gespräch ihre Unfallfolgen als nicht so gravierend einschätzte und ihr empfahl, sich bei ihm in Therapie zu begeben, um eine weitere Besserung zu erzielen. Die Entschädigungsleistung aus der Unfallversicherung beträgt bei 7% Dauerinvalidität € 12.950,-.

Aus Erfahrung und aufgrund der Schilderung der Versicherungsnehmerin in Bezug auf ihre Beschwerden hegen wir berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des Gutachters. Wir fordern sowohl die vorläufige Entschädigung als auch das Gutachten des Sachverständigen von der Versicherung an und legen letztgenanntes einem weiteren Gutachter zur Kontrolle vor.

Dieser bestätigt unsere Zweifel und stelle eine Invalidität von 17,5% fest, was einer Gesamtentschädigungsleistung von € 32.375,- bzw. einer Differenz von € 19.425,- entspräche. Wir übersenden dieses Gegengutachten an die Versicherung und machen in Abstimmung mit Frau H. einen Vorschlag zur außergerichtlichen Einigung. Gegen eine Zahlung von weiteren € 10.000,- sollte die Angelegenheit bereinigt werden. Nicht zuletzt deshalb, weil sich Frau aufgrund ihrer körperlichen Beschwerden und des laufenden Schadenersatzprozesses gegen das behandelnde Krankenhaus ohnehin in einer psychisch angespannten Situation befand.

Die Versicherung antwortet mit Hinweis auf die gute Geschäftsbeziehung zu unserem Büro einem Gegenangebot in Höhe von €2.000,-. Wir nehmen das persönlich, lassen diesen Vorschlag unkommentiert und schalten auch hier die Kanzlei Gräf zur Betreibung der Restforderung ein.

Im Verfahren stellt der vom Gericht bestellte Sachverständige eine Gesamtinvalidität in Höhe von 15,75% fest und folgt damit fast zur Gänze, dem von uns beigezogenen Gutachter. Frau H. darf sich über eine weitere Entschädigung in Höhe von € 16.187,50 zzgl. angefallener Zinsen freuen.

Die Versicherung weniger. Sie musste neben der höheren Schadenleistung auch noch Gerichts- und Anwaltskosten in nicht unbeträchtlicher Höhe bezahlen.

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